§1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Wooster Heide“ und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht unter der Nummer 9VR328 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 19399 Sandhof.
§2
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt den Zweck, Menschen zusammenzuführen, die am Erhalt, der Pflege und der Entwicklung der dörflichen Kultur im Heimatgebiet „Wooster Heide“ interessiert sind. Im Verein soll der Heimatgedanke allgemein gepflegt werden sowie durch geeignete Maßnahmen das Interesse der Mitglieder und anderer Bürger an der Region, deren Geschichte und Entwicklung, an den Lebensverhältnissen früherer Generationen sowie am heimatlichen Brauchtum geweckt und gefördert werden.
Insbesondere stellt sich der Verein die Aufgabe
- die Schönheit und Vielfalt der Landschaft der Wooster Heide zu erhalten und zu fördern,
- die Siedlungswurzeln des Heimatgebietes weiter zu erforschen und zu dokumentieren,
- sich für die Erhaltung regionaltypischer und kulturhistorischer Zeugnisse einzusetzen,
- bei der Gestaltung von Siedlungsräumen aus der Sicht des Umweltschutzes und der Bewahrung prägender Elemente der Heidedörfer Einfluss zu nehmen,
- durch die aktive Gestaltung des kulturellen Lebens im Dorf zur Förderung alter Traditionen beizutragen und die niederdeutsche Sprache zu pflegen,
- die Arbeit für die- und mit den Senioren zu fördern
2. Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, die Jugendlichen im Territorium durch geeignete Maßnahmen mit den Zielen des Vereins bekanntzumachen, um sie so für seine Zwecke zu interessieren und durch Nachwuchsarbeit die Fortführung seiner Arbeit zu sichern.
3. Durch kulturelle und sportliche Veranstaltungen fördert der Verein den Gemeinschaftsgedanken, um so mehr Mitglieder zu binden und weitere Mitglieder zu gewinnen. Dabei wendet er sich auch an Gäste, die z.B. in Feriensiedlungen oder auf Campingplätzen in der Region verweilen.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Im Falle der Ablehnung erhält der Antragsteller die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die entgültig über die Aufnahme entscheidet. Dem Antragsteller sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich erklärt werden.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes aus wichtigem Grund kraft Beschluss der Mitgliederversammlung. Als wichtiger Grund gilt ein schwerer oder wiederholter Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf Rückzahlung des anteiligen Jahresbeitrages.
6. Natürliche und juristische Personen, die rechtsextremistisches Gedankengut vertreten und verbreiten, haben keinen Anspruch auf Mitgliedschaft.
§5
Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im Voraus fällig. Für seine Höhe und die Zahlungsmodalitäten gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beirat
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§7
Mitgliederversammlung
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung
einmal jährlich vom Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, vom
Stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist, entweder aufgrund eines
Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem
Viertel der Mitglieder, unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder von einem vom Vorstand beauftragten Vereinsmitglied geleitet.
4.Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Jahresabschlusses
b) Beschlussfassung über den Arbeitsplan und den Haushaltsentwurf
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine von ihm beauftragte Person vertreten. Eine Vertretungsvollmacht muss vorliegen.
6. Jede ordnungsgemäße, d.h. form- und fristgerecht einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse, welche die Änderung der Satzung oder Auflösung des Verein zum Inhalt haben, bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
7. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten, die konkret anzuführen sind, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen fertigzustellen. Es ist Mitgliedern auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzendem
- dem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Über die Verteilung der Aufgaben entscheidet der Vorstand auf seiner konstituierenden Sitzung.
2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden, beide jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelnd, gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertreten.
3. Der Vorstand berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, auf Einladung des Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind im Protokoll, das über jede Sitzung zu führen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.
§9
Wahl des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Wege der Gesamtwahl auf die Dauer von zwei Jahren schriftlich gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zu den Neuwahlen im Amt. Bei der Gesamtwahl kann jedes Mitglied für jeden Kandidaten eine Stimme abgeben, insgesamt höchstens soviele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit, als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen gewählt.
2. Gewählt werden kann nur, wer natürliches Mitglied und volljährig ist.
3. Kandidatenvorschläge können vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
4. Für Neuwahlen des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter und zwei Wahlhelfer. Der Wahleiter übernimmt die Sitzungsleitung, erläutert das Wahlverfahren und nimmt Kandidatenvorschläge entgegen. Das Einverständnis der Kandidaten ist vor Abschluss der Kandidatenliste einzuholen. Der Wahlleiter ergänzt gemeinsam mit den Wahlhelfern die eventuell vorhandenen Wahlzettel um während der Versammlung eingegangene Vorschläge.
Nach erfolgter Wahl ist über das Ergebnis ein Protokoll zu fertigen, das vom Wahlleiter und den Wahlhelfern zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern durch Verlesen zur Kenntnis gegeben und ist Bestandteil des Gesamtprotokolls.
§10
Der Beirat
1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen, insbesondere in Fragen des Naturschutzes, der Denkmalpflege und der dörflichen Infrastruktur, zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstandes dienen.
2. Der Vorstand beruft geeignete und fachkundige Personen in den Beirat. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied im Beirat sein. Die Zahl der Mitglieder im Beirat sollte zehn nicht übersteigen.
3. Die Mitglieder des Beirats werden auf unbestimmte Dauer vom Vorstand bestellt;
sie können jederzeit und ohne Angaben von Gründen abberufen werden.
4. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich.
§11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12
Vermögensverwaltung
1. Zur Anlage des Geldvermögens ist ein Konto zu eröffnen.
2. Der Schatzmeister hat das Konto und die Kasse zu verwalten, Auszahlungen und Überweisungen zwingend im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall mit dessen Stellvertreter, zu leisten und über die Konto- und Kassenverwaltung dem Verein jährlich in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, kann der Schatzmeister zusammen mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall mit dessen Stellvertreter, bis zu einer Höhe von 200,00 EUR (in Worten: zweihundert Euro) vornehmen.
4. Der Vorstand hat das Recht, Ausgaben für Zwecke des Heimatvereins bis zu einer
Höhe von 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro) mit einfacher Mehrheit der Vor-
standsmitglieder zu beschließen. Entsprechende Zahlungen können der Vorsitzende und der Schatzmeister, bei dessen Abwesenheit ein weiteres Vorstandsmitglied anweisen.
5. Höhere Ausgaben erfordern die Zustimmung der einfachen Mehrheit der
Mitgliederversammlung. Das Verfahren bei der Zahlungsanweisung erfolgt analog Ziff. 4.
6. Mindestens einmal jährlich hat eine Prüfung von Konto und Kasse durch zwei Prüfer stattzufinden, die in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder gewählt werden.
7. Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsmäße Zwecke verwendet werden.
§13
Satzungsänderung
1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Über einen Satzungsänderungsantrag kann nur entschieden werden, wenn dieser und dessen Inhalt mit der Einladung an die Mitglieder konkret und fristgemäß angekündigt wurde. Die Frist beträgt vier Wochen.
3. Eine Satzungsänderung ist nur wirksam, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen wurde.
4. Der genaue Wortlaut der Satzungsänderung und das genaue Abstimmungsergebnis sind zu protokollieren.
5. Eine Satzungsänderung wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
§14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder von der Mitglieder-
versammlung beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt einer
ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann innerhalb von sechs Wochen erneut eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Rücksprache mit dem Finanzamt entweder an die Gemeinde Neu Poserin oder zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Der jeweils Begünstigte hat diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 09.11.2007 auf der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.